Informationen für die Mönchengladbacher Wirtschaft

Die aktuelle Lage in Verbindung mit der Ausbreitung des Corona-Virus und den wirtschaftlichen Folgen stellt viele Unternehmen und die betroffenen Arbeitsplätze auch in Mönchengladbach vor besondere Herausforderungen. Aus diesem Anlass stellt die WFMG – Wirtschaftsförderung Mönchengladbach GmbH für Unternehmen am Standort Mönchengladbach aktuelle Informationen zu Fördermöglichkeiten zusammen und steht mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Unternehmensservice zur Seite.

Corona-Service der WFMG

Um gezielt auf die individuellen Fragestellungen und Belange der Unternehmen am Standort Mönchengladbach reagieren zu können sind wir unter unserer WFMG-eigenen Hotline (02161 82379-711) oder per Mail unter corona@wfmg.de für Sie erreichbar.  Neben der WFMG stehen Ihnen auf lokaler und regionaler Ebene weitere Institutionen, Verbände, Branchen- & Interessenvertretungen sowie örtliche Banken als Ansprechpartner zur Verfügung.

Aktuelle Änderungen

Aktuelle Änderungen zum Kurzarbeitergeld findet Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit.

Überbrückungshilfen / Überbrückungshilfen Plus

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020). Ziel ist es den Umsatzrückgang während der Corona-Krise abzumildern.

Diese so genannte Überbrückungshilfe II knüpft an die erste Überbrückungshilfe (Juni-August) an und unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Die Überbrückungshilfe II fördert künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind: etwa die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Auch die Überbrückungshilfe II muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt, beantragt werden. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Überbrückungshilfe

Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen

  • mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
  • oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.(bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai 2020).

Auch entfällt mit der 2. Phase der Überbrückungshilfe die s. g. KMU-Schwelle, wonach innerhalb der 1. Phase bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten nur max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten nur max. 15.000 Euro förderfähig waren. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Darüber hinaus erhöht sich die monatliche Fixkostenerstattung:

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
  • 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten),
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch). jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Personalkostenpauschale wurde von 10 % auf 20 % erhöht.

FAQ zur „Corona-Überbrückunshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“

Überbrückungshilfe Plus

Das Programm wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternhemen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückunshilfe Plus ergänzt.

Die Informationene zu dem Programmen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums Wirtschaft und Energie und des Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III setzt auf die bisherige Überbrückungshilfe II auf. Es wird ein Zuschuss zu den Fixkosten gezahlt, also den Ausgaben, die ein Unternehmen nicht einfach beenden kann – etwa Mieten, Pachten und Versicherungsprämien.  Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Für Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen wurde der Förderhöchstbetrag pro Monat auf 200.000 € erhöht. Die Überbrückungshilfe III gilt auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Für sie gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 € pro Monat. Seit dem 10. Februar kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform. Die Abschlagszahlungen der Corona-Hilfen wurden am 12. März wieder aufgenommen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums Wirtschaft und Energie oder auf der Seite der IHK Mittlerer Niederrhein.

Überbrückungshilfe III vereimfacht & erweitert

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der Corona-Krise. Konkret haben sich Bundesfinanzministerium und Bundeswirtschaftsministerium auf einen vereinfachten Zugang, auf eine Erhöhung des Fördervolumens und der Abschlagshöhe, gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen sowie auf eine Neustarthilfe für Soloselbstständige verständigt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent nachweisen können. Unternehmen, die direkt von den Schließungen durch die Corona-Pandemie betroffen sind, können unabhängig von ihrem Umsatz Hilfen beantragen, es gibt keine Umsatzgrenze. Die Überbrückungshilfe III kann auch für die Monate November und Dezember 2020 beantragt werden. Monatlich stehen einem Unternehmen bis zu 1,5 Mio. Euro an Überbrückungshilfe zur Verfügung, Abschlagszahlungen können bis zu einer Höhe von 800.000 Euro ausgezahlt werden. Die Obergrenze der gesamten Zahlung liegt bei maximal 12 Mio. Euro. Die Fixkostenerstattung liegt nun abhängig vom Umsatzrückgang bei bis zu 100 Prozent. Für Unternehmen, die besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, steht ein zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss zur Verfügung. Im Einzelhandel können Abschreibungen auf Saisonware zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden. Für die Reisebranche erfolgt eine umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatz-ausfällen durch Absagen und Stornierungen. Die Neustarthilfe sieht eine Zahlung von einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes und eine maximale Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro vor. Sie steht auch nicht fest angestellten Schauspielern und Schauspielerinnen und vergleichbar Beschäftigten zur Verfügung. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III und für die Neustarthilfe für Soloselbständige endet am 31. August 2021. Anträge können ab sofort gestellt werden.

Härtefallhilfen

Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen umfangreichen Unternehmenshilfen und bieten den Ländern Grundlagen von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes. In der Regel sollte die Härtefallhilfe nicht 100.000 € übersteigen. Der Förderzeitraum ist der 01. März 2020 bis 30. Juni 2021.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Bundesministeriums der Finanzen.

Neustarthilfe/ Besondere Unterstützung für Soloselbständige

Die Überbrückungshilfe II läuft am 31. Dezember 2020 aus. Diese soll durch die Überbrückungshilfe III verlängert werden und erhebliche Verbesserungen insbesondere für Soloselbständige bringen. Betroffene, z. B. aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 EUR für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) ergänzt. Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen. Der Zuschuss soll, wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen, nicht zurückzuzahlen sein.

Neustarthilfe Plus

Die „Neustarthilfe Plus“ ist ein neues und erweitetes Programm der „Neustarthilfe“. Weiterhin werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften wurde der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500 EUR, für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf 18.000 EUR im gesamten Bezugszeitraum erhöht. Zunächst kann die „Neustarthilfe Plus“ nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Seit Beginn der Krise erleiden Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen einzelner Branchen durch die Corona-Maßnahmen starke Umsatzeinbußen. Trotz staatlicher Hilfen besitzen sie weniger wirtschaftliche Widerstandskraft als im Frühjahr. Um sie angesichts der erneut notwendigen vorübergehenden Schließungen sehr kurzfristig und zielgerichtet zu unterstützen, werden außerordentliche Wirtschaftshilfen geleistet. Dafür stehen insgesamt bis zu 10 Milliarden  Euro bereit.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes wird privaten und kommunalen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen (Freiberufler/Soloselbstständige), Vereinen und Einrichtungen gewährt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wurden. Die Entschädigung wird in Form einer einmaligen Kostenpauschale gewährt. Die Laufzeit des Programms ist auf die Dauer der Schließungen bis 30. November 2020 festgelegt.

Antragsberechtigt sind alle privaten und kommunalen Unternehmen, Betriebe, Soloselbstständige, Freiberufler, Vereine und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage des Beschlusses der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen). Dazu zählen ebenfalls die Hotels. Auch indirekt betroffene Unternehmen, wie z. B. Zulieferer von Gastronomie und Hotels sind antragsberechtigt. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den vorab genannten Unternehmen erzielen. Entsprechendes gilt auch für verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt und indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

Es werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Soweit erst nach dem 31. Oktober 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, können als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Grundumsatz seit Gründung herangezogen werden. Die Förderhöchstgrenze wird durch den beihilferechtlichen Rahmen gesetzt, der sich auf die geltenden Beihilferegelungen auf 1 Mio. Euro beläuft. Höhere Förderbeträge können erst nach der Notifizierung bei der EU-Kommission gewährt werden.
Bei der Bemessung der Wirtschaftshilfen werden bereits gewährte andere Leistungen, wie z. B. Überbrückungshilfen und das Kurzarbeitergeld angerechnet. Umsätze von mehr als 25 Prozent werden zur Vermeidung einer Überförderung von über 100 Prozent auf die Umsatzerstattung angerechnet.

Die Anrechnung der Außerhausverkaufsumsätze der Restaurants, die Lieferdienste und/oder Abholservice anbieten, ist im Interesse der Gastronomie geregelt worden. Um eine wenigstens teilweise Aufrechthaltung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, werden diese Umsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Damit wird ihr Entschädigungsanspruch allein nach dem Umsatz berechnet, den sie im Jahr 2019 an den Restauranttischen erzielt haben. Ähnliches gilt für Hotels, die im Monat November 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Ihr Anspruch auf Entschädigung bleibt ungeschmälert bestehen, solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 erzielen.

Die Antragstellung soll elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erfolgen. So-loselbstständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Die Auszahlung erfolgt über die
Überbrückungshilfe-Plattform. Nach dem gegenwärtigen Stand der Planungen seitens der Bundesregierung werden die Auszahlungen erst ab der letzten Novemberwoche erfolgen können. Aus diesem Grund wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

Präventionsprogramm Raumluft

Die Bundesregierung stellt 500 Millionen Euro für die coronagerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten zur Verfügung. Damit will der Bund Kommunen und Ländern helfen, ihre Klima- und Belüftungsanlagen so auszurüsten, dass Ansteckungen vermieden werden können und der Infektionsschutz in öffentlichen Gebäuden sowohl für die Beschäftigten als auch die Bürgerinnen und Bürger, die sich in den Gebäuden aufhalten, erheblich verbessert werden. Antragsberechtigt sind unter anderem Kommunen, Länder, Hochschulen sowie öffentliche Unternehmen.

Informationen zu dem Präventionsprogramm erhalten Sie auf der Seite des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

WFMG Business-Talk

Im ersten digitalen WFMG Business-Talk haben Claudia Brendt (Direktorin bei der NRW.Bank), Ralf Grewe (stellvertretendes Vorstandsmitglied und designierter Vorstand der Stadtsparkasse Mönchengladbach) und Rafael Lendzion (Teamleiter der WFMG) über das Thema öffentliche Fördermittelmöglichkeiten und Förderhilfen in Zeiten von Corona informiert.

Sie haben die Liveausstrahlung verpasst? Interessieren sich aber für das Thema der ersten Folge? Dann schauen Sie hier die erste Folge des WFMG Business-Talks.

Präsentation: WFMG Business-Talk_Folge 1

Aktuelle Entwicklungen im Bund, im Land und in Mönchengladbach

Coronaschutzverordnung gültig ab dem 30.07.2021

Notfall MG / Stadt Mönchengladbach

Robert-Koch-Institut

Allgemeine Informationen für Unternehmen

IHK Mittlerer Niederrhein

NRW.Bank

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Koalitionsausschuss_25082020

Informationen der Arbeitsagentur bzgl. Personalvermittlung

Für Arbeitgeber: Personal finden

Für Arbeitnehmer: Neue Jobs finden

Merkblatt solidarische und saisonale Arbeit

Kredite, Bürgschaften, etc.

KfW-Schnellkredit

KfW-Schnellkredit 2020

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab sofort den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

Das Wichtigste

  • Ab sofort (Nov. 2020) können alle Unternehmen den KfW-Schnellkredit beantragen.
  • Abhängig von der Anzahl der Beschäftigten gelten folgende Kredithöchstbeträge:
    • Maximal 300.000 Euro pro Unternehmensgruppe bis einschließlich 10 Beschäftigte beim antragstellenden Unternehmen.
    • Maximal 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
    • Maximal 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
  • Pro Unternehmensgruppe erhalten Sie maximal 25 % des Jahresumsatzes 2019.
  • Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden und ist zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

Weitere Details, z.B. wie Sie die genaue Anzahl Ihrer Beschäftigten ermitteln, erfahren Sie auf der Produktseite zum KfW-Schnellkredit.

KfW-Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre an Markt sind

KfW-Unternehmenskredit

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Sie kleinere oder auch große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe bei Krediten über 25 Mio. Euro.

Hierbei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.

  • Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
  • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme

Was bedeutet Risikoübernahme und Haftungsfreistellung?

  • Risikoübernahme und Haftungsfreistellung, das hängt zusammen. Bei einem Kredit mit Haftungsfreistellung trägt Ihre Bank nur noch einen Teil des Ausfallrisikos – den anderen Teil des Risikos übernimmt die KfW. Oft sind Banken erst dadurch bereit, Kredite zu vergeben. Für Sie als Kreditnehmer kann das also ein großer Vorteil sein.
  • Bei der KfW-Corona-Hilfe übernehmen wir deutlich mehr Risiko – bei kleinen und mittlere Unternehmen  bis zu 90 %, bei großen Unternehmen und in der Konsortialfinanzierung bis zu 80 %.
  • Als Kreditnehmer haften Sie zu 100 % für die Rückzahlung.

KfW-Kredit für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind

ERP-Gründerkredit – Universell

Wenn Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. 2 Jahresabschlüsse vorweisen kann, können Sie für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) kleinere oder auch große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe bei Krediten über 25 Mio. Euro.

Hierbei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.

  • Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
  • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme

Was bedeutet Risikoübernahme und Haftungsfreistellung?

  • Risikoübernahme und Haftungsfreistellung, das hängt zusammen. Bei einem Kredit mit Haftungsfreistellung trägt Ihre Bank nur noch einen Teil des Ausfallrisikos – den anderen Teil des Risikos übernimmt die KfW. Oft sind Banken erst dadurch bereit, Kredite zu vergeben. Für Sie als Kreditnehmer kann das also ein großer Vorteil sein.
  • Bei der KfW-Corona-Hilfe übernehmen wir deutlich mehr Risiko – bei kleinen und mittlere Unternehmen  bis zu 90 %, bei großen Unternehmen und in der Konsortialfinanzierung bis zu 80 %.
  • Als Kreditnehmer haften Sie zu 100 % für die Rückzahlung.

Ihr Unternehmen ist weniger als 3 Jahre am Markt?

Auch wenn Ihr Unter­nehmen weniger als 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. noch keine 2 Jahres­abschlüsse vorlegen kann, können Sie den ERP-Gründerkredit – Universell für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen.
Voraussetzung: Ihre Bank oder Sparkasse trägt das volle Risiko.

Hinweis: Eine Alternative kann der ERP-Gründerkredit – StartGeld sein. Mit diesem Kredit erhalten Sie bis zu 50.000 Euro für Betriebs­mittel – mit bis zu 80 % Risiko­übernahme durch die KfW.

KfW-Konsortialfianzierung ab 25 Mio. Euro

Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung

Die KfW beteiligt sich an Konsortial­finanzierungen für Investitionen und Betriebs­mittel von mittel­ständischen und großen Unter­nehmen. Hierbei über­nimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50 % der Gesamt­verschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe. Das erhöht Ihre Chance, eine individuell strukturierte und pass­genaue Konsortial­finanzierung zu erhalten.

Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.

Weitere Unterstützung für Unternehmen von Bund und Ländern

Zuschüsse und Soforthilfen

Informationen zu Zuschüssen und Soforthilfen erhalten Sie beim Wirtschaftsministerium Ihres Bundeslandes oder bei Ihrem Landesförderinstitut.

KfW-Sonderprogramm für gemeinnützige Organisationen

Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen

Mit dem KfW-Sonderprogramm fördern wir alles, was für Ihre gemein­nützige Tätigkeit notwendig ist. Dazu zählen Anschaffungen wie Fahr­zeuge oder Einrichtungs­gegen­stände, aber auch Betriebs­mittel wie zum Beispiel Miete und Gehälter (laufende Kosten). Bis zum 30.12.2020 können Sie die Förderung beantragen – dazu wenden Sie sich bitte an das Landes­förder­institut Ihres Bundes­landes. Bitte beachten Sie, dass die Förderung nicht in allen Bundes­ländern erhältlich ist.

Das Wichtigste:

  • Förderkredit bis zu 800.000 Euro
  • Für Anschaffungen und laufende Kosten
  • Reduzierter Zinssatz von max. 1,5 % p.a.
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rück­zahlung, bis zu 2 Jahre keine Tilgung
  • 80 % Risikoübernahme durch die KfW

Kurzarbeitergeld zur Vermeidung von Kündigungen

Mit Kurzarbeitergeld können Sie Entgeltausfälle, die durch die Corona-Krise entstanden sind, in Teilen ausgleichen.

Ihre Mitarbeiter können die Leistung maximal 12 Monate lang beziehen und erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns über die Arbeitsagentur. Mitarbeiter, die mindestens 1 Kind haben, erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

Voraussetzung: Mehr als 10 % Entgeltausfall für mindestens 10% der beschäftigten Arbeitnehmerinnen

Die Beantragung des Kurzarbeitergeldes erfolgt durch Sie als Arbeitgeber bei Ihrer Bundesagentur für Arbeit

Kreditbürgschaften

Wenn Ihre Bank auf Grund fehlender Sicherheiten nicht in der Lage ist, Ihnen einen Kredit zur zeitlichen Überbrückung zu gewähren, können Bürgschaftsbanken bis zu 80 Prozent des Risikos übernehmen.

Eine Kredit­bürgschaft erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank Ihres Bundeslandes.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen

In diesem Jahr fällige Steuerzahlungen können auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.

Die Beantragung muss bis zum 31. Dezember 2020 bei Ihrem Finanzamt erfolgen.

Informationen des BMF zu steuerlichen Hilfsmaßnahmen

Ansprechpartner bei der WFMG

Rafael Lendzion, lendzion@wfmg.de, 02161 82379-75
Jan Herting, herting@wfmg.de, 02161 82379-79
Willi Altenberg, altenberg@wfmg.de, 02161 82379-74